Gerüchte aus der Arbeitswelt

Von Wahrheiten, Halbwahrheiten und Unwahrheiten

Hartnäckige Gerüchte halten sich, wie zum Beispiel: Wenn ich krank bin, kann mein Chef mir nicht kündigen. Oder: Wenn mein Chef mir kündigen will, muss er eine Abfindung zahlen.

Gerüchte und Halbwahrheiten können zu Fehleinschätzungen führen und daher Ihre Entscheidungen negativ beeinflussen.
Hier deshalb ein kleiner Überblick über die hartnäckigsten Gerüchte, gekennzeichnet als falsch und richtig, zur Schnellinfo:

** falsch: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, muss er eine Abfindung an den Arbeitnehmer zahlen.
** richtig: Häufig wird ein gekündigtes Arbeitsverhältnis mit der Zahlung einer Abfindung beendet, wenn geklagt oder eine Klage angedroht wird.

** falsch: Die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt) verhängt immer eine Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt.
** falsch: Kündigt der Arbeitgeber, wird keine Sperrzeit verhängt.
** richtig: Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit verschuldet hat. Dies ist dann der Fall, wenn er Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung gab oder er selbst gekündigt hat, ohne dass wiederum der Arbeitgeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens Anlass zur Kündigung gegeben hat.

** falsch: “Wenn um 7.00 Uhr Arbeitsbeginn ist und ich um 7.05 Uhr anfange, reicht das dicke. Ich bleibe ja auch abends fünf Minuten länger.”
** richtig: Zuspätkommen ist zu spät, hier reichen ggf. auch zwei Minuten. Es kann eine Abmahnung und später, im Wiederholungsfall, eine Kündigung erfolgen.

** falsch: Während einer Erkrankung kann nicht gekündigt werden.
** richtig: Sowohl während einer Arbeitsunfähigkeit als auch wegen einer Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die Frage ist, ob die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

** falsch: Schwerbehinderten kann nicht gekündigt werden.
** richtig: Eine Kündigung ist mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

** falsch: “Wenn ich krank bin und nicht zur Arbeit kann, muss ich erst am dritten Tag meinen Arbeitgeber informieren und den “gelben Zettel” hereinreichen.”
**richtig: Bei Arbeitsunfähigkeit muss sich der Arbeitnehmer sofort melden und mitteilen, dass er erkrankt ist. Durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss je nach betrieblicher Praxis die Krankheit bis zum dritten Tag nachgewiesen werden.

Die hier vorgenommenen Gegenüberstellungen bedeuten immer auch eine Verkürzung der Rechtslage. Leider ist im Arbeitsrecht – in so kurzer Form wie hier – keine vollständige Darstellung möglich. Wir haben deshalb versucht, weit verbreitete Vorurteile knapp vorzustellen.