Corona

Täglich erhalten wir neue Nachrichten und (fast) täglich ändern sich die Gesetze.

Wer bezahlt was?
Die Kurzarbeiterregelungen sind – befristet bis zum 31.12.2020 – verändert, die Voraussetzungen “abgesenkt”.
Wer Kurzarbeitergeld erhält, darf in systemrelevanten Bereichen zuverdienen, aber anrechnungsfrei nur bis zum zuvor erzielten Entgelt.

Wer nicht arbeiten kann, weil die Kinder nicht mehr in der Kita betreut werden, erhält eine Entschädigung vom Staat für maximal 6 Wochen von 67 % des Verdienstausfalls. Die Regelung ist bereits zum 30.03.2020 in Kraft getreten.

Inzwischen wird auch diskutiert, dass die Schließung von Betrieben nicht das Risiko des Arbeitgebers sind. Folge: es ist keine Vergütung geschuldet.

Die juristischen Fragen rund um Corona werden uns mit Sicherheit noch lange beschäftigen.

Im Übrigen gilt:
Bei Krankheit, unabhängig vom Grund der Krankheit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Also: ganz normal.

Bei Quarantäne muss unterschieden werden, ob
a) die Quarantäne angeordnet ist,
b) der Arbeitgeber vorsorglich veranlasst, dass der Arbeitnehmer nicht im Betrieb erscheint oder
c) der Arbeitnehmer vorsorglich zu Hause bleibt.

a) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls in den ersten 6 Wochen, der Betrag wird von der Behörde erbracht und vom Arbeitgeber ausgezahlt.
b) Der Arbeitgeber befindet sich im sog. Annahmeverzug und hat Arbeitsentgelt zu leisten.
c) Der Arbeitnehmer trägt das Vergütungsrisiko, ob Quarantäne angeordnet wird oder nicht, der Entgeltanspruch entfällt, wenn das Fortbleiben weder von der Behörde noch vom Arbeitgeber angeordnet wird.

Ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber ist niemanden zu empfehlen, selbst zu entscheiden nicht zu arbeiten.