Schweigerecht

Der oder die Beschuldigte hat das Recht sich nicht zu den Vorwürfen zu äußern.
Er kann sämtliche ihn oder einen ihm nahe stehenden Dritten belastende Angaben verweigern. Die Staatsanwaltschaft hat den erhobenen Vorwurf zu beweisen. Ob es sinnvoll ist, sich zu äußern oder nicht, kann Ihr Strafverteidiger beurteilen.
Insbesondere wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten, sollten Sie keine Angaben, auch keine telefonischen Angaben gegenüber der Polizei oder ermittelnden Behörde machen. – Ob Sie sich “einlassen” oder nicht, beurteilen wir nach Akteneinsicht.

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