Erste Schritte nach Erhalt einer Kündigung

Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten?
Sie haben keinen neuen Arbeitsplatz und wollen die Kündigung nicht “einfach so” akzeptieren?

  • Der Arbeitgeber übergibt die Kündigungserklärung, Sie erklären nur, das Schreiben erhalten zu haben.
  • Sie melden sich sofort bei der Bundesagentur für Arbeit
  • Sie reichen innerhalb von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein.

Die Kündigungserklärung kann immer – und meist ohne Angaben von Gründen – ausgesprochen werden. Ob der Grund, der den Arbeitgeber bewegt hat mit Ihnen nicht mehr zusammenarbeiten zu wollen, ausreicht das Arbeitsverhältnis gegen Ihren Willen zu beenden, entscheidet ggf. das Arbeitsgericht.

Versäumen Sie die Frist von 3 Wochen, so ist die Kündigung – unabhängig davon, ob der Grund “zieht” oder nicht – beendet.

Achtung!
Häufig werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krank, wenn sie die Kündigung erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erschüttert die Arbeitsunfähigkeit passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Folge: der Entgeltanspruch entfällt bzw. der Arbeitnehmer bzw, die Arbeitnehmerin muss beweisen, dass er bzw. sie tatsächlich krank war.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht / Ihrer Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Vereinbaren Sie einen Termin!