Klagen vor dem Arbeitsgericht

Keine Angst vor dem Arbeitsgericht!
Manchmal ist der Gang zu Gericht unvermeidbar. Zum Beispiel, wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde. Aber:

  • Die Arbeitsgerichte arbeiten zügig.
  • Das Kostenrisiko ist überschaubar. Im Arbeitsrecht gilt die Besonderheit, dass es keinen Anspruch auf Kostenerstattung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gibt. Jeder trägt seine eigenen Kosten.
  • Zuständig ist in der Regel das Arbeitsgericht in dessen Bezirk der Einsatzort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin liegt. Für Auseinandersetzungen aus Arbeitsverhältnissen in Kaltenkirchen, Henstedt – Ulzburg, Norderstedt, Bad Bramstedt, Bad Segeberg, Wahlstedt ist das Arbeitsgericht in Neumünster zuständig. Quickborn, Pinneberg, Ellerau, Barmstedt zählen zum Bezirk des Arbeitsgerichts Elmshorn. – Unsere (räumlichen) Haupteinsatzgebiete sind Verfahren vor den Arbeitsgerichten in Neumünster, Elmshorn, Hamburg und Kiel.
  • Die überwiegende Anzahl der vor Gericht geführten Verfahren enden im Vergleich. So einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei Kündigungsschutzklagen häufig auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung.
  • Rufen Sie an, damit wir Ihr Problem in einem persönlichen Gespräch erörtern und rechtzeitig die Klage vorbereiten können.

Wir stehen Ihnen bei.