Begriffe zum Erbrecht verstehen
Das Erbe ist die Gesamtheit (Aktiva und Passiva) der Vermögensgegenstände des Erblassers. Das Erbe ist eine Rechtsposition – die des Verstorbenen. D.h. geerbt bzw. vererbt werden sämtliche Rechte und sämtliche Pflichten. Ausnahme: höchstpersönliche Rechte und Pflichten, z.B. Rechte und Pflichten aus der Ehe oder die Verpflichtung zur Arbeitsleistung in einem Arbeitsverhältnis.
Vererbt / Geerbt wird immer. Kein Versterben ohne das jemand erbt, entweder hat der Erblasser, der dann Verstorbenen, den oder die Erben bestimmt (gewillkürte Erbfolge) oder der Gesetzgeber (gesetzliche Erbfolge).
Der Erbe, die Erbin oder die Erbengemeinsachaft sind die Personen, die das Erbe nicht* ausgeschlagen* und damit angenommen haben. Mit der Annahme der Erbschaft sind auch die Verpflichtungen zu erfüllen (z.B. Kreditverträge).
Es besteht keine Verpflichtung zu erben. Der häufigste Grund ein Erbe auszuschlagen ist die Überschuldung des Nachlasses. Dies ist keine Voraussetzung für die Ausschlagung. Aber wer möchte die Schulden des Erblassers tragen, wenn das geerbte Vermögen nicht ausreicht, die Schulden zu begleichen?
Ist das Erbe erst angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden. Die Gesamtheit des Erbes wird auch als Erbschaft bezeichnet.
Der Gesetzgeber hat eine bestimmte Erbfolge vorgesehen. Wird von der gesetzlichen Erbfolge auf Grund einer letztwilligen Verfügung abgewichen, stehen Kindern, Ehepartnern, Eltern bei kinderlosen Erblassern, Enkeln bei vorverstorbenen Kindern… ein Pflichtteil zu. Das Pflichtteil muss – nach dem Erbfall – verlangt werden. Um den Pflichtteilsanspruch betragsmäßig berechnen zu können muss die Erbmasse ermittelt werden. Hierzu wird der Wert der Erbschaft ermittelt.
Die Beiträge geben Ihnen einen kleinen Einblick, können die individuelle Beratung aber nicht ersetzen.