Erbengemeinschaft

- Teamgeist ist gefragt

Die gesetzliche Erbfolge sieht als Regelfall die Erbengemeinschaft vor.

Kinder erben gemeinsam mit Ehepartnern der Erblasser. Partner von kinderlos verstorbenen Menschen erben mit dessen Eltern oder den Geschwistern, Nichten und Neffen… Gesetzliche Erben sind immer Verwandte, die unmittelbar voneinander (z. B. Eltern, Kinder) oder von gemeinsamen Dritten abstammen (z. B. Geschwister). Der Gesetzgeber hat bzgl. der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich auf das Verwandtschaftsverhältnis abgestellt. Stiefkinder sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen – weitere Personen, wie Lebensgefährten – es sei denn sie sind verpartnert – oder Firmenpartner, ebenfalls nicht.

Ein Beispiel:
Der Verstorbene hinterläßt eine Ehefrau (sie lebten ohne Ehevertrag) und zwei Kinder. Entsprechend der gesetzlichen Erbfolge erben Ehefrau und Kinder in Erbengemeinschaft, die Ehefrau zur Hälfte, die Kinder je zu einem Viertel.
Neben der gesetzlichen Erbfolge ist die gewillkürte Erbfolge durch testamentarische Einsetzung vorgesehen. Eltern wollen oft, dass ihre Kinder – und für den Fall, dass ein Kind schon verstorben ist, die Enkel, gemeinsam erben. Auch durch Testamente werden daher Erbengemeinschaften begründet.

In der Erbengemeinschaft treffen verschiedene Interessen aufeinander. Es kann daher sinnvoll sein, nur einen Erben und verschiedene Vermächtnisse zu bestimmen. Wird eine Erbengemeinschaft Erbe und nicht aufgelöst, so kann sie nur gemeinschaftlich handeln. Wie die Beschlüsse gefasst werden müssen, hängt davon ab, worüber entschieden werden muss:
  • Einstimmigkeit ist notwendig, bei Dingen der sog. außerordentlichen Verwaltung
  • Mehrheitsentscheidungen sind möglich bei Dingen der sog. ordnungsgemäßen Verwaltung (die Stimmen werden nach den jeweiligen Erbquoten gewertet)
  • jeder Miterbe kann bei Dingen, die die sog. notwendige Verwaltung betreffen, handeln
    Dies gilt natürlich auch bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.