Der Erbe – Die Erbin – Die Erbengemeinschaft

Grundsätzliches

Diejenigen die erben, die Erben, übernehmen die vermögensrechtlichen Rechtspositionen des Verstorbenen, des Erblassers.

Der Erbe (die Erbin, die Erbengemeinschaft) tritt in die Rechtspositionen des Verstorbenen ein. Die Rechte können auf eine Person übergehen (dem Alleinerben oder der Alleinerbin) oder auf mehrere Personen. Mehrere Personen erben in der sog. Erbengemeinschaft. Bei mehreren Erbberechtigten und keinem Testament ist die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolger der Regelfall.

Die Erbengemeinschaft ist nicht als Dauereinrichtung gedacht. Der Gesetzgeber sieht als Regelfall die Auseinadersetzung vor. Trotzdem bestehen Erbengemeinschaften über einen langen Zeitraum, manchmal Jahre. So z.B. wenn zur Erbmasse Grundstücke gehören. Das Leben in der Erbengemeinschaft kann schwierig sein. Die Erben müssen sich einigen, ob Verträge fortgeführt oder gekündigt werden, ob Grundstücke verkauft, vermietet oder selbstgenutzt (und von wem?) werden. Die Erbschaft wird gemeinsam verwaltet.

Als Erbschaft wird die Gesamtheit des Erbes, d.h. den Rechtspositionen, bezeichnet. Die Erbmasse ist die Zusammenfassung der Vermögenswerte und damit Grundlage der (wertmäßigen) Berechnung der Pflichtteilsansprüche.

Die Erbfolge wird nachgewiesen durch den Erbschein oder das eröffnete notarielle Testament. Der Erbschein kann beim Nachlassgericht oder einem Notar bzw. Notarin beantragt werden.