Kündigungsfristen – § 622 BGB

Kündigungsfristen im Arbeitsverhältnis sind gesetzlich, tariflich oder einzelvertraglich geregelt.
Meist entsprechen auch individuelle Fristen den gesetzlichen Fristen.
Deshalb stellen wir hier die gesetzlichen Fristen für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung nach § 622 BGB vor.

In § 622 BGB heißt es unter Absatz:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während der vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von 6 Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
(….)
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.