Versorgungsausgleich und Tod – gekürzte Rente auf Dauer?
Ausnahmen bestätigen die Regel
Bei der Scheidung wird grundsätzlich der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt, wenn die Differenz der Anrechte der Partner nicht nur geringfügig ausfällt.
Hierzu werden im Scheidungsverfahren zunächst Anrechte der Altersversorgung und deren Höhe festgestellt. Sodann werden die Anrechte durch die Entscheidung des Familiengerichtes ausgeglichen, d.h. übertragen. Jeweils die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Anrechte werden als Ausgleich übertragen.
Was aber, wenn der oder die Ausgleichsberechtigte nach der Scheidung stirbt?
Für 36 Monate des Rentenbezuges gilt eine Übergangsfrist.
Sollte der bzw. die Ausgleichsberechtigte innerhalb von 36 Monaten des Bezuges versterben, kann der oder die Ausgleichspflichtige bei dem Versorgungsträger einen Antrag stellen, den Ausgleich rückgängig zu machen. Auch eigene, im Scheidungsverfahren übertragene, Anrechte werden dann rückübertragen.
Sie müssen jedoch den Antrag stellen, automatisch erfolgt die Rückübertragung nicht. Dazu müssen Sie den Tod Ihres ehemaligen Partners bzw. Partnerin mitteilen.
Nach der “Anpassung” erhalten sie die ungekürzte, selbst erwirtschafte Rente. – In volle Höhe.
Diese Regelung gilt durch Gesetz nur für die gesetzlichen Rententräger, nicht für Betriebsrenten. Nach Ablauf von 36 Monaten verbleibt es auf Dauer bei der – ggf. erheblich – gekürzten Rente.